BGer 1P.591/2005 vom 2. November 2005). Ebenso hat das Bundesgericht einen Richter in einem Zivilprozessverfahren nicht schon deswegen als voreingenommen betrachtet, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hatte (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7). Es ist zwar einfühlbar, dass eine Partei einem Richter misstraut, vor dem sie in einem vorangegangenen Verfahren unterlegen ist.