Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht unzulässige Mehrfachbefassung vor bei der Gerichtsperson, welche an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache erneut entscheidet (Art. 409 und 397 Abs. 2 StPO). Diese Grundsätze zeigen auf, dass das Gesetz die Rückweisung an dieselbe Instanz explizit vorsieht. Gemäss Rechtsprechung begründet selbst die zweimalige Rückweisung durch das Bundesgericht für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (vgl. MARKUS BOOG, a.a.