Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsrichter bzw. Kantonsgerichtsschreiber. Dies gilt auch für Richter D.____, welcher im zweiten Berufungsverfahren gemäss § 4 Abs. 1bis GOG den Vorsitz übernimmt, sowie für Richter H.____, welcher vormalig als Ersatzrichter eingesetzt war und nunmehr als ordentlicher Richter wirkt. Damit ist der von den Gesuchstellern angerufene Art. 56 lit. b StPO im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar.