59 f., mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 und BGE 117 Ia 324). Ist somit die (Gerichts-)Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO vor. Dies gilt etwa, wenn ein Richter entweder in derselben Sache in unterschiedlichen Verfahren oder in vom Verfahrensrecht klar getrennten Verfahrensabschnitten tätig war (MARKUS BOOG, a.a.O., N 28). Vorliegend ist festzustellen, dass die Gesuchsgegner bei einem erneuten Berufungsverfahren zwar in der gleichen Sache, nicht aber in anderer Stellung mitwirken. Sie bleiben allesamt Kan-