H., u.a. auf BGer 1B_35/2010 vom 18. März 2010, BGE 119 Ia 221, 114 Ia 278, 105 Ib 301, BGer 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004, 1P.648/2002 vom 4. März 2003). Dasselbe gilt auch für den Richter, welcher der gleichen Abteilung angehört, die früher schon einmal in der Sache des Gesuchstellers geurteilt hat. Keine Ausstandspflicht trifft auch den Richter, der bei der Beurteilung eines vom Angeschuldigten gegen die Mitglieder eines anderen Gerichts eingereichten Ausstandsbegehrens beteiligt war und nunmehr bei der materiellen Beurteilung der Strafsache mitwirkt (MARKUS BOOG, a.a.O., Fn. 59 f., mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 und BGE 117 Ia 324).