Derartige Konstellationen ergeben sich namentlich bei einem Wechsel der Person in ihrer beruflichen Situation während des laufenden Verfahrens. Die wiederholte Tätigkeit als Richter in derselben Sache, etwa bei einer Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz, begründet mithin für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit (MARKUS BOOG, a.a.O., N 17, m.w.H.). Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Angeklagten ist ebenso wenig eine Vorbefassung i.S.v.