Bei den sachlichen Gründen folgt die Befangenheit im Wesentlichen aus der Vorbefassung (MARKUS BOOG, a.a.O., Art. 56 N 2, m.w.H.). Art. 56 lit. b StPO regelt den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Dieser Ausstandsgrund setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war. Dabei umfasst der Begriff der Sache das Verfahren vom Beginn der Ermittlungen bis zu seinem Abschluss. Des Weiteren ist erforderlich, dass die Person in einer anderen Stellung erneut mit der gleichen Angelegenheit befasst ist. Derartige Konstellationen ergeben sich namentlich bei einem Wechsel der Person in ihrer beruflichen Situation während des laufenden Verfahrens.