Der Ausstand steht im Einzelfall in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Er muss daher nach der Rechtsprechung die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts nicht von dieser Seite her - und etwa zulasten einer Gegenpartei - ausgehöhlt wird. Richter können daher nicht ohne stichhaltige Gründe abgelehnt werden oder selber in den Ausstand treten. Ihre Unparteilichkeit ist grundsätzlich zu vermuten (MARKUS BOOG, a.a.O., N 11).