Der Richter muss gegenüber den Parteien als „rechter Mittler“ auftreten, über dem Streit der Parteien stehen und alleinverantwortlich, mit der für die richterliche Unparteilichkeit gebotenen Distanz urteilen. Die verfassungsmässige Garantie stellt die für einen korrekten und fairen Prozess notwendige Offenheit sicher und ermöglicht damit letztlich ein gerechtes Urteil, das von den Betroffenen und von der Rechtsgemeinschaft akzeptiert werden kann (MARKUS BOOG, a.a.O., Vor Art. 56-60, N 1 f., m.w.