Weil zudem gerade die Befangenheit und Voreingenommenheit ein innerer Zustand jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers sei, sei diese schwer nachzuweisen. An deren Nachweis seien somit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen, sondern es sei als Ausstandsgrund der Anschein der Befangenheit ausreichend. Schliesslich sei die Tatsache, dass die Gesuchsgegner in der vorliegenden Situation als befangen gälten, vom Gericht selber verschuldet: Hätte das Gericht mit der Durchführung der Berufungsverhandlung abgewartet, bis das Bundesgericht das Ausstandsgesuch gegen J.____ beurteilt habe, wäre heute nicht der gesamte Spruchkörper befangen.