Um zu einer anderen Entscheidung zu kommen, müssten die einzelnen Richter sich eingestehen, im ersten Berufungsverfahren einen Fehler gemacht zu haben. Wenn von Mitgliedern eines Strafgerichts erwartet werde, dass sie ihren Schuldspruch nicht nur auf eine objektiv für die Tatschuld entsprechende Beweislage, sondern auch auf ihre persönliche Gewissheit hinsichtlich dieser Schuld stützten, stehe zu befürchten, dass, sollten nach Aufhebung ihres Urteils und Rückweisung der Streitsache die gleichen Gerichtspersonen neu zu entscheiden haben, diese ausserstande seien, nochmals völlig unvoreingenommen an die Sache heranzugehen, was selbst für den im ersten