Eine zulässige Personalunion sei durch das Bundesgericht regelmässig nur dort festgestellt worden, wo die betroffene Person zwar in der gleichen Sache, aber nicht über den gleichen materiellen Teilgehalt der Angelegenheit zu entscheiden gehabt habe. E contrario verstosse es dann gegen den Anspruch auf einen unbefangenen Richter, wenn dieser bei der Zweitbefassung die gleichen Fragen und insbesondere die für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Frage der Schuld zu behandeln habe. Um zu einer anderen Entscheidung zu kommen, müssten die einzelnen Richter sich eingestehen, im ersten Berufungsverfahren einen Fehler gemacht zu haben.