Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht und beurteilt werden. Auf das subjektive Empfinden des Betreffenden komme es nicht an, sondern massgebend seien vor allem objektive Umstände, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Die Befangenheit sowie der objektive Anschein derselben seien in Bezug auf jeden einzelnen Gesuchsgegner zu bejahen. Eine zulässige Personalunion sei durch das Bundesgericht regelmässig nur dort festgestellt worden, wo die betroffene Person zwar in der gleichen Sache, aber nicht über den gleichen materiellen Teilgehalt der Angelegenheit zu entscheiden gehabt habe.