Im Übrigen vermögen Gründe der Verfahrensökonomie keinesfalls eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts zu rechtfertigen. Die Konstellation im vorliegenden Fall sei viel eher vergleichbar mit der Sachlage in BGE 120 Ia 82. Gleich wie im vorliegenden Verfahren müssten im Strafbefehlsverfahren und im darauffolgenden Einsprache- resp. ordentlichen Strafverfahren materiell (nochmals) die gleichen Fragen geprüft