Der Eindruck, dass der Spruchkörper sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt habe, werde dadurch bestärkt, dass die Parteien ohne Verzug in die Berufungsverhandlung geladen werden sollten. Das erneute Berufungsverfahren solle in rascher Weise erledigt werden, da sich sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers ihr Urteil ohnehin schon im ersten Berufungsverfahren gebildet hätten und sich die Entscheidgrundlage nicht geändert habe. Im Übrigen vermögen Gründe der Verfahrensökonomie keinesfalls eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts zu rechtfertigen.