__ beeinflusst. Im Übrigen werde auch im Entscheid BGer 1P.40/1999 festgehalten, dass stets massgebend sei, dass das zweitinstanzliche Verfahren vor derselben Instanz noch als offen bezeichnet werden könne, was in casu offensichtlich nicht der Fall sei. Es gebe für die einzelnen Richter keinen Grund, von ihrem vormals getroffenen Urteil abzuweichen. Der Eindruck, dass der Spruchkörper sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt habe, werde dadurch bestärkt, dass die Parteien ohne Verzug in die Berufungsverhandlung geladen werden sollten.