Richter H.____ sei bereits im vormaligen Berufungsverfahren als Ersatzrichter im Einsatz gewesen. Er sei während der gesamten mündlichen Verhandlung und auch während der Urteilsberatung anwesend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er sich bereits eine Meinung gebildet habe und nicht mehr mit der genügenden Unbefangenheit an die zu entscheidenden Fragen herangehen könne. Der sich im Ausstand befindliche J.____ habe zudem als verfahrensleitender Vizepräsident geamtet und auf diese Weise den gesamten Spruchkörper wie auch den damaligen Ersatzrichter H.____ beeinflusst.