Im Übrigen könne auch bei einer Rückweisung Befangenheit vorliegen, so etwa wenn Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Vorbefassung mit einer Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldspruch geführt habe. Der Spruchkörper habe sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt. Wie die Verurteilung zeige, sei der Spruchkörper von der Schuld der Beschuldigten mit fester richterlicher Gewissheit überzeugt gewesen. Unter diesen Umständen sei der Anschein der Befangenheit klar gegeben. Daran ändere auch der Hinweis auf BGer 1P.40/1999 nichts. Denn im vorliegenden Fall sei kein neuer Richter hinzugekommen. Richter H.__