Während ein kassatorischer Rechtsmittelentscheid zu einer Änderung der Ausgangslage im neuen Verfahren führe, habe sich vorliegend für die Wiederholung der Berufungsverhandlung die Ausgangslage in keiner Weise geändert. Sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers hätten nochmals über dieselben Fragen zu urteilen, ohne dass in der Zwischenzeit irgendein neues Element hinzugekommen sei oder sich die Sach- oder Rechtslage geändert habe. Im Übrigen könne auch bei einer Rückweisung Befangenheit vorliegen, so etwa wenn Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Vorbefassung mit einer Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldspruch geführt habe.