Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 In ihren Stellungnahmen vom 20. Oktober 2015 halten die Gesuchsteller allesamt vollumfänglich an ihren Ausstandsgesuchen fest. Des Weiteren entgegnen sie, dass die Ausgangslage vorliegend eine andere sei als bei Rückweisungen. Während ein kassatorischer Rechtsmittelentscheid zu einer Änderung der Ausgangslage im neuen Verfahren führe, habe sich vorliegend für die Wiederholung der Berufungsverhandlung die Ausgangslage in keiner Weise geändert.