_ sei nicht wie dort wegen eines Verhaltens und einer möglicherweise präjudizierenden Meinungsäusserung im Zusammenhang mit dem angefochtenen Verfahren in den Ausstand gestellt worden. Andere Begründungen seien von den Gesuchstellern nicht vorgebracht worden. Auch die Kritik betreffend die verfahrensleitende Verfügung vom 14. September 2015 sei wenig stichhaltig. Werde die neue Gerichtsverhandlung im Wesentlichen gleich wie die vorausgegangene Verhandlung geführt, so sei dem Gesetz sicher Genüge getan.