neu zu prüfen. Dies gelte für alle von der Rechtsmittelinstanz zurückgewiesenen Verfahren wie auch für den vorliegenden Fall. Das schliesse dann auch nicht aus, dass im neuen Verfahren auf früher gehörte Argumente und Meinungen des im Ausstand befindlichen J.____ statt auf die Argumente und Beweise im neuen Verfahren abgestellt werde. Die Konstellation einer vorzeitigen Meinungsäusserung, auf welche ein Teil der Gesuchsteller verweise, liege hier nicht vor. J.____ sei nicht wie dort wegen eines Verhaltens und einer möglicherweise präjudizierenden Meinungsäusserung im Zusammenhang mit dem angefochtenen Verfahren in den Ausstand gestellt worden.