Kantonsrichter G.____ verweist in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015 ebenfalls auf die Rechtsprechung und Lehre, wonach bei einer Gerichtsperson, welche an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt gewesen sei und nach der Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirke, keine unzulässige Mehrbefassung vorliege. Dies entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen. Es sei Pflicht eines jeden Richters, jeweils im Verfahren Stellung zu nehmen und nach seiner Überzeugung zu entscheiden.