Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der zur eigenständigen Meinungsbildung und -äusserung zu unterschätzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht gesagt werden, dass der Ausgang des Verfahrens bei Beteiligung der vorgesehenen Gerichtsangehörigen nicht mehr offen erscheine. Auch das Bundesgericht habe in vergleichbaren Fällen keinen Anlass für die Ersetzung des ganzen Gerichts gesehen.