Es werde eine unzulässige vorzeitige Festlegung der Gerichtsmitglieder geltend gemacht. Die Gesuchsteller schienen davon auszugehen, dass die am ersten Urteil beteiligten Gerichtsangehörigen unter Beeinflussung durch den damaligen Vorsitzenden in allen Bereichen zu einstimmigen Ergebnissen gelangt seien. Tatsächlich seien die Beratungen des Gerichts indessen bekanntlich geheim, weshalb der Urteilsspruch auch nichts darüber aussage, ob sich die Mitglieder des Spruchkörpers in jedem Punkt einig gewesen seien oder ob es zu Mehrheitsentscheiden gekommen sei, die unter der veränderten Besetzung auch anders ausfallen könnten.