b StPO scheide vorliegend bereits deshalb aus, weil der Kantonsrichter nicht in anderer, sondern in gleicher Stellung an dem zu wiederholenden Prozess teilnehmen werde. Der Umstand, dass er im Unterschied zur ersten Berufungsverhandlung nicht als Richter, sondern als vorsitzender Richter wirken solle, begründe keine andere Stellung im Sinne des Gesetzes. Als zweiter Ausstandsgrund werde Art. 56 lit. f StPO angerufen. Es werde eine unzulässige vorzeitige Festlegung der Gerichtsmitglieder geltend gemacht.