Die in Absprache mit ihm erfolgte Mitteilung an die Parteien, dass ohne Verzug zur Verhandlung geladen werden solle, sei vielmehr mit dem Bestreben nach Einhaltung des Beschleunigungsgebots im Interesse der Angeschuldigten zu erklären, das hier angesichts der langen Verfahrensdauer besonders wichtig erscheine. Mit dem Einsatz von Gerichtsmitgliedern, die mit der Materie des Verfahrens bereits vertraut seien, könne diesem Anliegen Rechnung getragen werden. Der von den Gesuchstellern angerufene Art. 56 lit. b StPO scheide vorliegend bereits deshalb aus, weil der Kantonsrichter nicht in anderer, sondern in gleicher Stellung an dem zu wiederholenden Prozess teilnehmen werde.