Kantonsrichter D.____ erachtet in seiner Stellungnahme vom 24. September 2015 den Vorwurf der Gesuchsteller, das Vorgehen des Kantonsgerichts gebe Anlass zur Annahme, dass hier „kurzer Prozess“ gemacht werden solle, ebenfalls als unbegründet. Die in Absprache mit ihm erfolgte Mitteilung an die Parteien, dass ohne Verzug zur Verhandlung geladen werden solle, sei vielmehr mit dem Bestreben nach Einhaltung des Beschleunigungsgebots im Interesse der Angeschuldigten zu erklären, das hier angesichts der langen Verfahrensdauer besonders wichtig erscheine.