Schliesslich sei auch die neue Hauptverhandlung mit Verfügung vom 14. September 2015 erneut auf zwei Wochen angesetzt worden, wie bereits das erste Verfahren. Werde die Gerichtsverhandlung mit einer erneuten eingehenden Befragung der Parteien und entsprechender Behandlung sowie mit der gleichen Zeitdauer wie das erste Verfahren durchgeführt, so sei auch dadurch dargetan, dass es keine reine „Abfertigung“ werde, sondern der Fall mit der gebotenen Unvoreingenommenheit geprüft werde.