Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstand, dass das zweite Verfahren „ohne Verzug“ durchgeführt werden solle, begründe keinen qualifizierenden Umstand. Es solle nicht kurzer Prozess mit den Beschuldigten gemacht werden; vielmehr rechtfertige sich eine beförderliche Behandlung gerade auch deshalb, weil das Verfahren schon lange pendent sei. Es sei übrigens auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus üblich, dass eine Angelegenheit, die nach einem gutheissenden Urteil einer übergeordneten Instanz zurückkomme, schnell an die Hand genommen und behandelt werde.