Nur der Umstand, dass dieselben Tatsachen und Rechtsfragen zu beurteilen seien wie im ersten Verfahren, genüge nicht für die Annahme qualifizierender Umstände, sei dies doch einer Rückweisung inhärent. Die Tatsache, dass der in den Ausstand tretende J.____ als verfahrensleitender Vizepräsident geamtet habe, genüge ebenfalls nicht für die Annahme qualifizierender Umstände. Er habe das ganze Verfahren nicht massgeblich in einer Art und Weise geprägt, dass das neue Verfahren durch seine früheren Äusserungen „kontaminiert“ sei; er übe im neuen Verfahren keinen Einfluss mehr durch seine ursprünglichen Äusserungen aus.