Kantonsrichter H.____ gibt in seiner Stellungnahme vom 24. September 2015 an, er sei im Vorverfahren nicht als stimmberechtigtes Gerichtsmitglied im Einsatz gewesen, sondern lediglich als Ersatzrichter für den Fall des Ausfalls eines der ordentlichen Richter. Er habe bei der Urteilsberatung deshalb nicht massgeblich mitgewirkt und kein Stimmrecht gehabt. Bereits deshalb habe er sich nicht in einem Masse festlegen können, das ihn nun als voreingenommen erscheinen lasse. Nur der Umstand, dass dieselben Tatsachen und Rechtsfragen zu beurteilen seien wie im ersten Verfahren, genüge nicht für die Annahme qualifizierender Umstände, sei dies doch einer Rückweisung inhärent.