Auch fühle sie sich im zweiten kantonsgerichtlichen Verfahren nach wie vor frei, ihre frühere Überzeugung zu bestätigen oder auf ihre Entscheidung zurückzukommen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen sei. Gerichtsschreiber I.____ sieht sich gemäss seiner Stellungnahme vom 24. September 2015 ebenfalls in der Lage, am betroffenen Gerichtsverfahren vollkommen unvoreingenommen teilzunehmen.