Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Verfahren sei vergleichbar mit derjenigen in BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000, in welcher der Vorsitzende befangen gewesen und die Mitwirkung der übrigen Richter im neuen Verfahren nicht beanstandet worden sei. Als Referentin habe sich die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren frei äussern können und sei nicht durch den Vorsitzenden beeinflusst worden. Auch fühle sie sich im zweiten kantonsgerichtlichen Verfahren nach wie vor frei, ihre frühere Überzeugung zu bestätigen oder auf ihre Entscheidung zurückzukommen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen sei.