2.2 Demgegenüber führt Kantonsrichterin E.____ in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 aus, ihres Erachtens sei die Situation im vorliegenden Verfahren etwa vergleichbar mit derjenigen der Rückweisung einer Streitsache an das Kantonsgericht im Falle eines durch das Bundesgericht gutheissenden Rechtsmittelentscheids oder mit derjenigen der Revision eines früheren Urteils. Es liege somit keine unzulässige Vorbefassung vor und von den eingesetzten Richtern sei eine objektive und unparteiische Beurteilung zu erwarten. Die Konstellation im vorliegen-