Die Verletzung der Ausstandsvorschriften durch den Umstand, dass J.____ nicht in den Ausstand getreten sei, hätten die Gesuchsteller nicht zu verantworten und es dürfe nicht sein, dass das Verfahren nun bloss pro forma wiederholt werde. Zusammenfassend könne deshalb festgehalten werden, dass die Gesuchsgegner nicht in der Lage seien, den Fall nochmals und unvoreingenommen zu prüfen.