Mit Blick auf die Unschuldsvermutung rechtfertige sich im Strafverfahren eine strenge Handhabung des Erfordernisses des unbefangenen Richters. Nicht nur die mündliche Berufungsverhandlung, sondern auch die Urteilsberatung und die mündliche Eröffnung des Urteils hätten bereits stattgefunden und die Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung sei kurz bevorgestanden. Die Verletzung der Ausstandsvorschriften durch den Umstand, dass J.____ nicht in den Ausstand getreten sei, hätten die Gesuchsteller nicht zu verantworten und es dürfe nicht sein, dass das Verfahren nun bloss pro forma wiederholt werde.