Im vorliegenden Fall seien für die Wiederholung der Berufungsverhandlung keine neuen Beweisabnahmen mehr vorgesehen, so dass das Verfahren nicht mehr als ergebnisoffen bezeichnet werden könne. Jeder Angeklagte habe jedoch ein Recht darauf, von einem Gericht beurteilt zu werden, das sich hinsichtlich seiner Schuld oder Unschuld noch nicht festgelegt habe. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung rechtfertige sich im Strafverfahren eine strenge Handhabung des Erfordernisses des unbefangenen Richters.