Dies erwecke den Eindruck, dass das Berufungsverfahren in rascher Weise erledigt werden solle, mit anderen Worten „kurzer Prozess“ gemacht werde. Die Beschuldigten müssten daher aus gutem Grund befürchten, dass der Spruchkörper die zu beurteilenden Fragen nicht mehr unvoreingenommen und umfassend prüfe. In vorliegender Konstellation liege klarerweise eine unzulässige Mehrfachbefassung des Gerichts vor. Diese sei insbesondere nicht vergleichbar mit Abwesenheitsverfahren. Im vorliegenden Fall seien für die Wiederholung der Berufungsverhandlung keine neuen Beweisabnahmen mehr vorgesehen, so dass das Verfahren nicht mehr als ergebnisoffen bezeichnet werden könne.