Dieser Vorgang lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Schliesslich bestärke auch die Verfügung vom 14. September 2015 den Eindruck, dass die Gerichtspersonen sich in den vorliegend zu beurteilenden Fragen bereits festgelegt hätten. So sei darin u.a. verfügt worden, dass die Parteien ohne Verzug zur Berufungsverhandlung geladen würden. Zudem sei den Parteien eine Frist gesetzt worden, um allfällige Dispensationsgesuche zu stellen. Dies erwecke den Eindruck, dass das Berufungsverfahren in rascher Weise erledigt werden solle, mit anderen Worten „kurzer Prozess“ gemacht werde.