Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten geführt habe, zumal dieselben Fragen zu beurteilen seien und sich die Sach- oder Rechtslage in der Zwischenzeit nicht geändert habe. Die Befangenheit des Spruchkörpers sowie der objektive Anschein derselben entstünden zudem auch dadurch, dass der sich im Ausstand befindliche ehemals vorsitzende Vizepräsident J.____ seine Meinung zum Ausgang des Verfahrens bereits umfassend dargelegt und auf diese Weise den Spruchkörper beeinflusst habe. Dieser Vorgang lasse sich nicht mehr rückgängig machen.