Die Gesuchsgegner seien durch ihre Vorbefassung nicht mehr in der Lage, bei einer erneuten Beurteilung der Berufung unbefangen und unbeeinflusst zu entscheiden. Die betroffenen Gerichtspersonen hätten sich im Berufungsverfahren schon konkret und intensiv mit dem Fall befasst. Sie hätten sich dabei sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in einem Mass festgelegt, dass sie nicht mehr als unbefangen erschienen. Sie hätten sich vielmehr eine abschliessende Meinung gebildet und diese in einem Sachurteil festgehalten.