Dies stellt hingegen keinen Ausstandsgrund für die Beurteilung der aktuellen Ausstandsgesuche dar: Der Begriff des „Berufungsgerichts“ gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO ist restriktiv dahingehend auszulegen, dass damit nur dasjenige Gericht gemeint ist, welches einen Sachentscheid in einem Berufungsverfahren fällt. Nicht gemeint ist hingegen ein Gericht, welches ausschliesslich formell über ein Ausstandsgesuch zu entscheiden hat. Der vorliegend eingesetzten Fünferkammer unter dem Vorsitz von Präsident Thomas Bauer und unter der Mitwirkung von Richter Stephan Gass steht die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 StPO bei der Beurteilung der Ausstandsgesuche somit nicht entgegen.