59 Abs. 1 lit. c StPO). Da sich die Ausstandsgesuche im vorliegenden Fall gegen mehrere Mitglieder der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht gemäss § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO richten, ist - in anderer Besetzung - wiederum die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Ausstandsgesuche örtlich, sachlich und funktionell zuständig.