B. Daraufhin stellten die beiden Beschuldigten A.____ und B.____ sowie der Verfahrensbeteiligte C.____ mit Eingaben vom 18. September 2015 gegen sämtliche Mitglieder des neuen Spruchkörpers, d.h. gegen den vorsitzenden Richter D.____, die Richter/in E.____, F.____, G.____ und H.____ sowie den Gerichtsschreiber I.____ Ausstandsgesuche wegen Vorbefassung / Mehrbefassung nach Art. 56 lit. b und f StPO. C. Mit in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 StPO eingeholten Stellungnahmen vom 23., 24. und 25. September 2015 beantragten alle Gesuchsgegner die Abweisung der Aussstandsgesuche, teilweise unter o/e-Kostenfolge.