am 27. bzw. 31. August 2015 gegenüber dem Kantonsgericht begehrten, es seien gemäss Art. 60 StPO sämtliche Verfahrenshandlungen zu wiederholen, an welchen Vizepräsident J.____ mitgewirkt habe, wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. September 2015 diesen Gesuchen entsprochen, indem u.a. die Wiederholung der Berufungsverhandlung vom 2. und 3. März 2015 angeordnet sowie den Parteien die neue Besetzung des Gerichts mit D.____ als vorsitzendem Richter, E.____, F.____, G.____ und H.____ als Richter/in sowie I.____ als Gerichtsschreiber mitgeteilt wurde.