{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. September 2015; i.c. sind bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen; Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:01", "Checksum": "847b24ea7d24a371214a2f22e3b21e94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120\nRegeste:\nAusstandsbegehren vom 18. September 2015; i.c. sind bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen; Abweisung\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon in einem zweiten Verfahren, nach einer erneuten Würdigung aller Umstände, nicht mehr abkehren könnten. Auch kann den involvierten Mitgliedern des Gerichts nicht nachträglich zum\nVorwurf gemacht werden, dass sie sich im ersten Berufungsverfahren festlegen mussten. Denn\nallein die Tatsache, dass das Berufungsgericht bereits ein Urteil gefällt hat, führt nicht zwingend\nzur Schlussfolgerung, dass es nicht mehr in der Lage wäre, sein Urteil neu zu bilden. Der Ausgang des zweiten Berufungsverfahrens kann mithin noch als völlig offen angesehen werden. Ein\nAusstandsgrund wäre im Übrigen selbst dann noch nicht anzunehmen, wenn das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren mit denselben Erwägungen zum selben Urteil gelangen sollte wie im ersten Verfahren (vgl. nur BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000, Erw. 1c). Schliesslich kann auch die seitens der Gesuchsteller geäusserte Befürchtung eines „kurzen Prozesses“,\nbasierend auf der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. September 2015, nicht gehört werden.\nDie Formulierung, dass die Parteien „ohne Verzug“ zur erneuten Hauptverhandlung geladen\nwerden, erfolgte standardgemäss und aus Gründen der Verfahrensökonomie. Es wird hierbei\nerneut auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen der Aufhebung des ersten Entscheides und dem neuen Entscheid nicht unüblich,\nja geboten ist (BGer a.a.O.). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass für die zweite Berufungsverhandlung dasselbe Zeitfenster eingeplant wurde und - wie bereits erwähnt - die Beschuldigten\nerneut eingehend zur Person und zur Sache befragt werden sollen.\n\nDamit sind zusammenfassend bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen. Vielmehr erscheint der Ausgang des zweiten Berufungsverfahrens als völlig offen.\n\n2.5. Im Ergebnis vermag das Kantonsgericht auch nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Argumente bei keinem involvierten Mitglied des Berufungsgerichts den objektiven Anschein\nder Befangenheit zu erkennen. Die Ausstandsgesuche vom 18. September 2015 erweisen sich\nsomit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.\n\n3. Kosten\nBei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Entscheidgebühren, welche gestützt\nauf § 12 Abs. 2 GebT auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt werden, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 Satz\n2 StPO je zu 1/3 zu Lasten der Gesuchsteller.\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Ausstandsgesuche von A.____, B.____ sowie C.____, allesamt datierend vom 18. September 2015, werden abgewiesen.\n\n2. Die Gesuchsteller tragen je 1/3 der ordentlichen Entscheidgebühr in der\nHöhe von Fr. 3‘000.--.\n\n3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft, Hauptabteilung WK, schriftlich eröffnet bzw. mitgeteilt.\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n\nThomas Bauer Manuela Illgen\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}