{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. 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März 2015 betreffend ein Ausstandsgesuch gegen Vizepräsident\nJ.____ gutgeheissen und für diesen den Ausstand angeordnet. Als Folge davon müssen in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO alle Verfahrenshandlungen, an denen Vizepräsident J.____\nmitgewirkt hat, aufgehoben und wiederholt werden, unter anderem die Berufungsverhandlung\nvom 2. bis 3. März 2015 (vgl. dazu auch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. September\n2015). Dieser Umstand allein bildet, wie bereits ausgeführt, für sich allein noch keinen Ausstandsgrund. Dies gilt umso mehr, als der Fall nicht wegen eines fehlerhaften Urteils seitens des\nKantonsgerichts, sondern wegen des Ausstands eines einzelnen Mitglieds dieses Gerichts durch\ndas Bundesgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Bei der erneuten Beurteilung des\nFalles ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Berufungsgericht in leicht veränderter Besetzung (vorsitzender Richter D.____, Richter/in E.____, F.____, G.____ und H.____ sowie Gerichtsschreiber I.____) mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit vorgehen\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwird. Zusätzliche, qualifizierende Gründe, welche diese Vermutung umzustossen vermögen, sind\nvorliegend nicht ersichtlich. So zieht insbesondere der Ausstand eines einzelnen Mitglieds nicht\nzwingend den Ausstand aller übrigen Mitglieder des Gerichts nach sich, sofern nicht bei diesen\nselbst ausstandsbegründende Tatsachen vorliegen. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit der\nKonstellation, welche im Urteil BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000 zu behandeln war: Dort\nhat wie auch im vorliegenden Fall das Bundesgericht keine verbindlichen Weisungen an das\nKantonsgericht zur Besetzung des neuen Spruchkörpers erteilt. Ein Unterschied besteht lediglich\ndarin, dass hier ein vorsitzender und nicht ein beisitzender Richter betroffen ist und dass hier der\nErsatzrichter nachrückt und nicht ein neuer Richter. Das Argument, dass J.____ als bisheriger\nvorsitzender Richter einen besonderen Einfluss auf die übrigen Mitglieder des Gerichts gehabt\nhätte, ist unzutreffend. Die Gesuchsteller scheinen diesbezüglich zu verkennen, dass die Fünferkammer des Kantonsgerichts als Kollegialgericht berät und entscheidet. Das Gericht fällt sein\nUrteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat (vgl. Art. 405\nAbs. 1 i.V.m. Art. 351 Abs. 2 StPO). Der Präsident, Vizepräsident oder vorsitzende Richter entscheidet weder allein noch steht ihm ein Stichentscheid zu. Er gilt aufgrund seiner Funktion als\nVerfahrensleiter lediglich als primus inter pares. Von den übrigen Mitgliedern des Gerichts war\nund ist zu erwarten, dass sie ihre Stimme unbeeinflusst aufgrund ihrer eigenen richterlichen\nÜberzeugung abgeben; dies gilt insbesondere auch für den bisher als Ersatzrichter eingesetzten\nH.____, welcher nicht an der Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren teilnahm. Hinzu kommt,\ndass Vizepräsident J.____ im neuen Berufungsverfahren nicht mehr mitwirken wird, womit er im\nneuen Verfahren keinerlei - theoretische - Möglichkeit der Einflussnahme auf die übrigen Mitglieder des Gerichts hat. Aufgrund der geheimen Beratung (vgl. Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 348 Abs. 1\nStPO) ist nicht bekannt, wie die einzelnen Mitglieder des Gerichts im ersten Berufungsverfahren\ngestimmt haben. Es ist mithin nicht erkennbar, ob das Urteil vom 13. März 2015 in allen Punkten\nauf einem einstimmigen oder auf einem Mehrheitsentscheid beruht. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich der neu hinzutretende Richter H.____ keine eigene, unvoreingenommene\nMeinung im zweiten Berufungsverfahren wird bilden und bekunden können. Vielmehr handelt es\nsich bei sämtlichen betroffenen Mitgliedern des Berufungsgerichts um ausgewiesene Juristen,\nwelche - auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht - in der Lage sind, ihr neues Urteil unvoreingenommen zu bilden. Auch wenn im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren keine\nweiteren Beweiserhebungen vorgesehen sind, gilt es dennoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten in der Hauptverhandlung erneut eingehend zur Person und zur Sache befragt werden. Den betroffenen Justizpersonen darf nicht unterstellt werden, dass sie sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine derart fixe Meinung gebildet hätten, dass sie da-\n\n"}