{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. 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Gemäss Rechtsprechung begründet selbst die\nzweimalige Rückweisung durch das Bundesgericht für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., Fn 101, m.H. auf BGer 1C_205/2009 vom 2. Juli 2009, BGer\n4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 und BGer 1B_243/2009 vom 14. Dezember 2009, Erw. 3).\nVon den beteiligten Richtern wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache auch nach einer\nRückweisung mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln\n(MARKUS BOOG, a.a.O., N 29; BGer 1P.591/2005 vom 2. November 2005). Ebenso hat das Bundesgericht einen Richter in einem Zivilprozessverfahren nicht schon deswegen als voreingenommen betrachtet, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit\nder Rechtsbegehren abgewiesen hatte (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7). Es ist zwar einfühlbar,\ndass eine Partei einem Richter misstraut, vor dem sie in einem vorangegangenen Verfahren unterlegen ist. Da die Befürchtung der Voreingenommenheit nach der Rechtsprechung objektiv begründet erscheinen muss und nicht leichthin von der regulären Verfahrensordnung abgewichen\nwerden darf, müssen jedoch zusätzliche, besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf\ndie Parteilichkeit zulassen. Das kann der Fall sein, wenn der Richter nach Aufhebung seines\nfrüheren Urteils durch die obere Instanz auf seine Überzeugung zurückkommen und etwa entgegen seiner persönlichen Gewissheit Beweismassnahmen anordnen sowie deren Ergebnisse neu\nwerten müsste. In einer entsprechenden Situation kann sich der Richter unter Umständen persönlich als nicht mehr unbefangen fühlen und damit - entgegen der ordentlichen Besetzung und\nVerfahrensordnung - mit guten Gründen seinen Ausstand verlangen (BGer 1P.40/1999 vom 31.\nJanuar 2000, Erw. 1.a, b). Dem genannten Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Bundesgericht die Richterbank wegen der Mitwirkung eines Oberrichters beanstandete und das erste\nObergerichtsurteil aufhob, ohne sich zur Sache zu äussern. Gegen die beiden anderen Oberrichter wurden damals keine Rügen vorgebracht. Im zweiten obergerichtlichen Verfahren wirkten\ndiese beiden Richter sowie ein neu hinzugekommener Richter mit. Gemäss dem Bundesgericht\n(a.a.O., Erw. 1c) waren diese beiden Richter angesichts des Fehlens von materiellen Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid frei, ihre frühere Überzeugung zu bestätigen\noder auf ihre Entscheidung zurückzukommen. Der Umstand, dass sie auch bei neuer Besetzung\nin einem neuen Entscheidungsprozess an ihrer Auffassung festhielten, liess sie nicht als voreingenommen erscheinen. Es war auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass die beiden Oberrichter\nunter speziellem Einfluss des früheren Oberrichters standen oder immer noch stehen oder dass\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder neu hinzugekommene Oberrichter sich nicht frei hätte zur Sache äussern und seine Meinung\neinbringen können. Demnach konnte nicht gesagt werden, das zweite Verfahren vor dem Obergericht sei nicht mehr offen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewesen. Daran\nänderte auch nichts, dass das nunmehr angefochtene Urteil über weite Teile die gleiche Begründung und gleiche Formulierungen aufwies. Auch konnte es nicht darauf ankommen, dass das\nUrteil nur kurze Zeit nach der Aufhebung des ersten Entscheides neu gefällt wurde. Es wurde\nvielmehr als durchaus nicht unüblich angesehen, dass eine Angelegenheit, die nach einem gutheissenden Urteil einer übergeordneten Instanz zurückkommt, schnell an die Hand genommen\nund rasch behandelt wird (BGer a.a.O.). Schliesslich weist auch der historische Gesetzgeber\n(BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1149)\ndarauf hin, dass die Regel, wonach für verschiedenartige Funktionen im Verfahren auch verschiedene Behörden zuständig sein sollen, nicht ohne Ausnahmen verwirklicht werden kann. So\nkann das Berufungsgericht selbst über die Sicherheitshaft befinden und Richterinnen und Richter\nsind nicht ausgeschlossen, wenn ihr Entscheid durch eine obere Instanz aufgehoben und zu\nneuer Entscheidung an sie zurückgewiesen wurde. Diese Ausnahmen sind aus Gründen der Verfahrensökonomie und mit Rücksicht auf die Stellung der einzelnen Gerichte in der Gerichtshierarchie geboten; sie sind mit der Rechtsprechung zu den Artikeln 30 BV und 6 EMRK (Anspruch\nauf ein unabhängiges, unparteiisches Gericht) vereinbar (BOTSCHAFT, a.a.O.).\n\n"}