{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. 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Des Weiteren ist erforderlich, dass die Person in einer anderen Stellung erneut\nmit der gleichen Angelegenheit befasst ist. Derartige Konstellationen ergeben sich namentlich bei\neinem Wechsel der Person in ihrer beruflichen Situation während des laufenden Verfahrens. Die\nwiederholte Tätigkeit als Richter in derselben Sache, etwa bei einer Rückweisung der Sache\ndurch die Rechtsmittelinstanz, begründet mithin für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit\n(MARKUS BOOG, a.a.O., N 17, m.w.H.). Die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Angeklagten ist ebenso wenig eine Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b\nStPO, selbst wenn sie in jenem Verfahren gegen die Partei entschieden hat, der Entscheid von\nder oberen Instanz aufgehoben wurde und die Prozessführung des Richters gerügt worden ist.\nDieser Umstand erlangt grundsätzlich auch nicht als „anderer Grund“ i.S.v. Art. 56 f. StPO Bedeutung (MARKUS BOOG, a.a.O., N 19, m.w.H., u.a. auf BGer 1B_35/2010 vom 18. März 2010,\nBGE 119 Ia 221, 114 Ia 278, 105 Ib 301, BGer 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004, 1P.648/2002\nvom 4. März 2003). Dasselbe gilt auch für den Richter, welcher der gleichen Abteilung angehört,\ndie früher schon einmal in der Sache des Gesuchstellers geurteilt hat. Keine Ausstandspflicht\ntrifft auch den Richter, der bei der Beurteilung eines vom Angeschuldigten gegen die Mitglieder\neines anderen Gerichts eingereichten Ausstandsbegehrens beteiligt war und nunmehr bei der\nmateriellen Beurteilung der Strafsache mitwirkt (MARKUS BOOG, a.a.O., Fn. 59 f., mit Hinweis auf\nBGE 105 Ib 301 und BGE 117 Ia 324). Ist somit die (Gerichts-)Person in derselben Stellung mit\nder gleichen Sache mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung i.S.v. Art. 56 lit. b StPO\nvor. Dies gilt etwa, wenn ein Richter entweder in derselben Sache in unterschiedlichen Verfahren\noder in vom Verfahrensrecht klar getrennten Verfahrensabschnitten tätig war (MARKUS BOOG,\na.a.O., N 28).\n\nVorliegend ist festzustellen, dass die Gesuchsgegner bei einem erneuten Berufungsverfahren\nzwar in der gleichen Sache, nicht aber in anderer Stellung mitwirken. Sie bleiben allesamt Kan-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntonsrichter bzw. Kantonsgerichtsschreiber. Dies gilt auch für Richter D.____, welcher im zweiten\nBerufungsverfahren gemäss § 4 Abs. 1bis GOG den Vorsitz übernimmt, sowie für Richter H.____,\nwelcher vormalig als Ersatzrichter eingesetzt war und nunmehr als ordentlicher Richter wirkt.\nDamit ist der von den Gesuchstellern angerufene Art. 56 lit. b StPO im hier zu beurteilenden Fall\nnicht anwendbar.\n\n2.4.3 Wie bereits (Erw. 2.4.2) ausgeführt, könnte die vorliegende Konstellation unter Art. 56 lit. f\nStPO fallen. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann relevant werden, wenn zu erwarten\nist, die Person habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Mass festgelegt, dass\ndas Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (MARKUS BOOG,\na.a.O., N 28, m.w.H., u.a. auf ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N 31 f., BGer 1B_67/2013 vom 31.\nMärz 2014, BGer 1P.591/2005 vom 2. November 2005, BGE 133 I 89, 131 I 113, 131 I 24, 126 I\n168). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht\nkann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren\nVerfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an\nfrüheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht\nmehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen\nlassen (BGE 140 I 326, Erw. 5.1). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste\nPerson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie\nsich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des\nEntscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Verfahrensabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei\nseiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE a.a.O., m.w.H.).\nIm Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsbeamte, dass sie\nsich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. MARKUS\nSCHEFER, Die Kerngehalte von Grundrechten, 2001, S. 535). Demnach fällt insbesondere ins\nGewicht, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE a.a.O., Erw. 6.3). Der Anschein der Befangenheit verstärkt sich durch den Beurteilungsspielraum der Entscheidungsbehörde zusätzlich. Je grösser\nder Spielraum ist, umso mehr besteht Anlass zur Besorgnis, die Amtsperson werde auf ihr in Abwägung verschiedener Gesichtspunkte getroffenes Urteil bei späterer Befassung nicht mehr zurückkommen (BGE a.a.O., Erw. 7.3). Hingegen liegt, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 2.4.2), keine\n\n"}